Allgemeine Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) der Firma SENZOR, s.r.o. , Magnezitárska 11, 040 13 Košice, Firmen-ID: 31687482 , eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Košice I, Abteilung S.r.o., Eintrag Nr. 4407/V (nachfolgend „SENZOR“ genannt).
1. Einleitende Bestimmungen
1.1 SENZOR führt alle Einkäufe ausschließlich gemäß den nachfolgenden Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen von SENZOR in ihrer jeweils gültigen Fassung durch. Die Allgemeinen Einkaufs- und Lieferbedingungen von SENZOR gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst ohne erneuten ausdrücklichen Verweis darauf. Die Allgemeinen Lieferbedingungen von SENZOR sind integraler Bestandteil der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
1.2 SENZOR akzeptiert die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten (usw.) nicht. Dies gilt auch dann, wenn SENZOR ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat oder ihre Geltung in anderen oder allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten als Bedingung festgelegt ist. Demzufolge sind die Verkaufsbedingungen und Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten (usw.) selbst dann nicht bindend, wenn sie SENZOR nachweislich zugestellt wurden.
1.3 Alle Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden und Nachträge, bedürfen der Schriftform und müssen von SENZOR schriftlich bestätigt werden; andernfalls sind sie unwirksam. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Erklärungen von SENZOR-Mitarbeitern, die von der schriftlichen Vereinbarung abweichen oder diese ergänzen, sind nicht bindend.
1.4 Der Vertrag zwischen SENZOR und den Lieferanten kommt durch eine schriftliche Bestellung an SENZOR und deren schriftliche Annahme durch den Lieferanten zustande (nachfolgend „Vertrag“). Sofern die Bestellung keine Gültigkeitsdauer angibt, ist sie fünf Werktage nach Eingang beim Lieferanten, jedoch höchstens 15 Tage nach Versand an den Lieferanten, verbindlich (nachfolgend „Gültigkeitsdauer der Bestellung“). Geht innerhalb der Gültigkeitsdauer keine schriftliche Annahme der Bestellung durch den Lieferanten bei SENZOR ein, erlischt die Bestellung und der Vertrag kommt nicht zustande. SENZOR ist berechtigt, der Bestellung eine eigene Auftragsbestätigung beizufügen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese unverändert und im Namen des Unternehmens unterzeichnet zurückzusenden, und zwar bei Nachbestellungen innerhalb von drei Werktagen und bei Bestellungen von Neuteilen spätestens innerhalb von fünf Werktagen. Verwendet der Lieferant eine eigene Auftragsbestätigung, darf deren Inhalt nicht von der Auftragsbestätigung von SENZOR abweichen.
1.5 Die Daten in den Broschüren des Lieferanten sowie die Spezifikationen hinsichtlich Typen, Abmessungen, Normen (usw.) oder sonstige vom Lieferanten durch Muster, Tests, Zeichnungen, Bilder usw. mitgeteilte Angaben sind verbindlich.
1.6 Regelmäßig wiederkehrende Betriebsferien oder Produktionsunterbrechungen des Lieferanten, die länger als fünf Werktage dauern, müssen SENZOR mitgeteilt werden.
1.7 Unerwartete Probleme in der Produktion und/oder Lieferung müssen SENZOR unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
1.8 Der Begriff „Handelsgesetzbuch“ bezeichnet das Gesetz Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch der Slowakischen Republik, im Folgenden „Handelsgesetzbuch“ genannt.
1.9 Lieferant bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, mit der SENZOR einen Vertrag gemäß diesen AGB abschließt (nachfolgend „Lieferant“ genannt).
2. Preise
2.1 Es gelten die in der Bestellung angegebenen Preise. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich diese Preise inklusive Mehrwertsteuer, Nebenkosten wie Verpackung, Transport oder Versandkosten sowie sonstiger Abgaben (nachfolgend „Preis“ oder „Preise“). Sind in der Bestellung von SENZOR keine Preise angegeben, hat der Lieferant ein Preisangebot zu unterbreiten. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Annahme des Preisangebots durch SENZOR zustande.
2.2 Die Preise sind fest. Sofern der Preis auf Basis eines Budgets ermittelt wird, ist dieses Budget verbindlich und vollständig. Änderungen – auch unvorhergesehene – von Ein- und Ausfuhrzöllen und -gebühren sowie Wechselkursen berechtigen den Lieferanten nicht zur Preisanpassung. Der Vertrag wird grundsätzlich in EUR geschlossen. Ist dies nicht der Fall, gilt folgende Währungsklausel: Die EU-Währung dient als Sicherungswährung (nachfolgend „M1“), die Auftragswährung als Sicherungswährung (nachfolgend „M2“). Der Wechselkurs entspricht dem Mittelkurs der Slowakischen Nationalbank (nachfolgend „Wechselkurs“). Ändert sich der Wechselkurs zwischen M1 und M2 nach Vertragsschluss, ist der Preis in M2 entsprechend anzupassen, sodass der Preis in M1 unverändert bleibt.
3.1 SENZOR ist berechtigt, den Preis in den im Anhang dieser AGB aufgeführten Währungen (nachfolgend „Ausgewählte Währung“ genannt) zu zahlen. Für die Umrechnung wird der am Zahlungstag gültige Wechselkurs zwischen der Währung des Vertragspreises und der Ausgewählten Währung verwendet.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 SENZOR ist zur Zahlung erst nach vollständiger Warenlieferung einschließlich aller Dokumente gemäß Ziffer 6, Absatz 6.5, sowie nach Erhalt einer detaillierten Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Mehrwertsteuer verpflichtet (insbesondere mit Angabe von: Bestellnummer und -datum, Artikelnummer, Name des Kunden, Menge und Spezifikation, Preise und Rabatte, Lieferscheinnummer und -datum, Ursprungsland der Ware sowie der entsprechenden Zolltarifnummer). Rechnungen sind am 20. Tag oder am nächsten Werktag des Folgemonats fällig (d. h. des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die jeweilige Rechnung an SENZOR übermittelt wurde). Sofern andere Zahlungsfristen vereinbart wurden, beginnt die jeweils gesondert vereinbarte Zahlungsfrist erst mit der Übermittlung der Rechnung (Datum des Rechnungseingangs bei SENZOR). Als Zahlung gilt der Zeitpunkt der Zahlungsanweisung durch SENZOR.
3.2 Für die Rechnungsstellung sind die vereinbarten und schriftlich bestätigten Liefertermine maßgeblich. Die Rechnungsstellung auf Basis früherer Lieferungen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SENZOR.
3.3 Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen oder Verbindlichkeiten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SENZOR abzutreten. SENZOR ist berechtigt, seine Forderungen oder Verbindlichkeiten an Dritte zu übertragen, sofern der Lieferant dem zustimmt.
3.4 SENZOR ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Lieferanten mit den Forderungen des Lieferanten gegen SENZOR aufzurechnen. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen SENZOR mit den Forderungen von SENZOR gegen den Lieferanten aufzurechnen. Eine Aufrechnung ist nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Diese Bestimmung gilt insbesondere für Forderungen von SENZOR aus Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen von SENZOR aufgrund von Mängeln an vom Lieferanten gelieferter Ware. In diesem Fall stellt SENZOR dem Lieferanten in der Regel eine Rechnung aus und rechnet seine Forderungen gegen den Lieferanten mit den Forderungen des Lieferanten gegen SENZOR auf.
4. Lieferung und Einhaltung von Lieferterminen
4.1 Der im Vertrag schriftlich vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Die Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins stellt eine wesentliche Vertragsverletzung seitens des Lieferanten dar, in welchem Fall SENZOR zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist.
4.2 Alle Lieferungen erfolgen an die Adresse von SENZOR s.r.o., Magnezitárska 11, 040 13 Košice oder an eine andere im Vertrag schriftlich vereinbarte Adresse (nachfolgend „Lieferort“ genannt). Für die fristgerechte Lieferung ist die Entgegennahme der Ware am Lieferort von Bedeutung. Teillieferungen oder Teilerfüllungen sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von SENZOR möglich.
4.3 Sofern im Vertrag kein Liefertermin festgelegt ist, muss die Lieferung unverzüglich erfolgen.
4.4 Die Lieferung erfolgt an den Lieferort. Die Transportkosten werden zwischen dem Lieferanten und SENZOR in gegenseitiger Vereinbarung geregelt. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht erst mit der physischen Übergabe der Ware am Lieferort an SENZOR über. Der Lieferant ist verpflichtet, die in der Bestellung angegebenen Versandbestimmungen einzuhalten.
4.5 Der Lieferant hat SENZOR unverzüglich schriftlich über alle Umstände zu informieren, die die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine gefährden, um eine schnellstmögliche Klärung des weiteren Vorgehens zu ermöglichen. Im Falle einer verspäteten Lieferung ist der Lieferant verpflichtet, SENZOR für jeden Kalendertag der Verspätung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Preises der verspätet gelieferten Ware zu zahlen. Die Zahlung der Vertragsstrafe berührt nicht die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
4.6 Alle Lieferungen müssen zusammen mit den gesetzlich und/oder vertraglich vereinbarten Unterlagen erfolgen. Dies gilt insbesondere für alle Produkte, für die Sicherheitsdatenblätter oder Prüfberichte erforderlich sind; diese gehören zum Lieferumfang. Weiterhin umfasst der Lieferumfang Betriebsanleitungen, technische Datenblätter, Beschreibungen, Dokumentationen oder Gefahrenhinweise, genehmigte Toleranzen, gesetzlich vorgeschriebene Zertifikate sowie Bestätigungen über den Erwerb oder die Erteilung von Typgenehmigungen. Alle diese Dokumente sind grundsätzlich in deutscher und slowakischer Sprache einzureichen.
4.7 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten für eine angemessene und sichere Verpackung der Ware gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und dem Vertrag zu sorgen.
4.8 Die detaillierten Bestimmungen zur Warenlieferung sind in den Allgemeinen Lieferbedingungen von SENZOR enthalten, die Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SENZOR sind. Ein Verstoß gegen die Allgemeinen Lieferbedingungen stellt eine wesentliche Vertragsverletzung seitens des Lieferanten dar.
4.9 Da eine sofortige Prüfung der Ware am Lieferort nicht möglich ist, erfolgt die Prüfung durch SENZOR innerhalb von 45 Werktagen ab Lieferdatum am Lieferort. Nach der Prüfung kann SENZOR Mängel der gelieferten Ware, insbesondere hinsichtlich Art und Menge, beanstanden. Für sonstige Mängel, wie etwa hinsichtlich Art und Menge der Ware, gelten die Gewährleistungsbestimmungen gemäß Artikel V dieser AGB.
5. Garantie
5.1 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, die Ware vertragsgemäß und mangelfrei zu liefern. Die Eigenschaften der Ware müssen dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen, in jedem Fall den geltenden Rechtsvorschriften und anwendbaren Sicherheitsbestimmungen sowie den entsprechenden Angaben in den Prospektunterlagen oder anderen Vertragsbestandteilen.
5.2 Im Falle erheblicher Mängel, die eine ordnungsgemäße Verwendung der Ware verhindern, ist SENZOR berechtigt, den Kaufpreis oder einen Teil des Kaufpreises bis zur Beseitigung des Mangels einzubehalten.
5.3 Der Lieferant haftet für Mängel gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Slowakischen Republik. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferung der Ware an den jeweils vereinbarten Lieferort (nachfolgend „Gewährleistungsfrist“). Für alle materiellen und immateriellen Mängel stehen SENZOR Rechte gemäß Ziffer 436 Absatz 1 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu. SENZOR ist verpflichtet, den Lieferanten innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Reklamation über die Art der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche zu informieren. Die Inanspruchnahme der Bestimmungen der Ziffern 427 und 428 der Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist ausgeschlossen; SENZOR kann während der Gewährleistungsfrist alle Mängelansprüche geltend machen.
5.4 Mängelrügen sind nach Wahl von SENZOR am Lieferort, am Sitz von SENZOR, am Sitz des Lieferanten, an einem im Vertrag festgelegten Ort oder an einem von der SENZOR-Vertriebsorganisation (einer von SENZOR für Serviceleistungen benannten Einheit) festgelegten Ort zu erfüllen. Sämtliche anfallenden Kosten trägt der Lieferant.
5.5 Der Lieferant ist verpflichtet, SENZOR unverzüglich über alle Risiken zu informieren, die bei der Verwendung des Produkts vernünftigerweise zu erwarten sind.
5.6 Kommt der Lieferant nach Eingang der Reklamation seinen Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer technisch angemessenen Frist (maximal fünf Werktage) nach, ist SENZOR ungeachtet seiner sonstigen Rechte berechtigt, die festgestellten Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen, ohne dass die Dauer der Verpflichtungen des Lieferanten dadurch berührt wird. Die Mängelbeseitigung befreit den Lieferanten in diesen Fällen nicht von seiner Haftung.
5.7 Im Falle von Mängeln, deren Beseitigung nicht aufgeschoben werden kann (insbesondere bei drohender Verzögerung), ist SENZOR berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch einen beauftragten Dritten zu beseitigen und den Lieferanten hierüber unverzüglich zu informieren. Die Beseitigung von Mängeln entbindet den Lieferanten in diesen Fällen nicht von seiner Haftung.
5.8 Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb der Garantiezeit die erforderlichen zusätzlichen Lieferungen und Dienstleistungen, DAP (EU) / DDP (Nicht-EU) ab Werk des Endkunden gemäß Incoterms 2010, zu erbringen sowie alle Reparaturen, Justierungen, Ergänzungen und Arbeiten durchzuführen und die Erreichung der vereinbarten Leistungsparameter sicherzustellen, ohne dass SENZOR zusätzliche Kosten entstehen.
5.9 Die Anwendung des § 377 HGB, der die Mängelrüge regelt, ist für SENZOR ausdrücklich ausgeschlossen. SENZOR ist daher nicht verpflichtet, Mängel gemäß § 377 HGB geltend zu machen. Weitergehende Verpflichtungen von SENZOR zur Rüge oder zur Durchführung einer Untersuchung sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
5.10 Der Lieferant ist ferner verpflichtet, Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren ab dem Lieferdatum bereitzuhalten und diese an SENZOR zum Listenpreis (jedoch nicht höher als der übliche Marktpreis) zu liefern, und falls kein solcher Preis existiert, zum üblichen Marktpreis und innerhalb der üblichen Lieferzeit.
5.11 Entscheidet sich SENZOR im Rahmen der Geltendmachung von Mängelansprüchen für die Lieferung von Ersatzware (nachfolgend „Ersatzware“), gelten für die Lieferung der Ersatzware dieselben Bedingungen wie für die Lieferung der zu ersetzenden Ware. Die Liefertermine werden ab dem Zeitpunkt berechnet, an dem SENZOR sein Recht auf Lieferung von Ersatzware gegenüber dem Lieferanten ausübt. Entscheidet sich SENZOR für die Reparatur der Ware (nachfolgend „Reparatur“), so hat diese unverzüglich zu erfolgen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, darf die Dauer der Reparatur 7 Tage ab dem Zeitpunkt der Ausübung des Rechts von SENZOR auf Lieferung von Ersatzware gegenüber dem Lieferanten nicht überschreiten. Die Reparatur wird nach Wahl von SENZOR am Lieferort, am Sitz von SENZOR oder am Sitz des Lieferanten oder an einem im Vertrag festgelegten Ort durchgeführt.
5.12 Der Lieferant wird darüber hinaus bestmögliche Unterstützung bei der Lösung von Problemen und der Beseitigung von Fehlern leisten.
5.13 Der Lieferant trägt alle Kosten, die aufgrund von Mängeln der Ware oder im Zusammenhang mit Mängeln der Ware entstehen (insbesondere Reparaturkosten, Transportkosten, Montage- und Demontagekosten, Kosten für Servicetechniker, Diagnosekosten, Kosten für die Lieferung von Ersatzwaren sowie alle anderen Kosten im Zusammenhang mit Mängeln).
6. Haftung für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht werden, und Produktsicherheit
6.1 Der Lieferant haftet für alle Verluste und Schäden, die SENZOR durch ihn, seine Unterauftragnehmer, Mitarbeiter oder sonstige mit ihm zusammenarbeitende Personen entstehen (insbesondere für Schäden aus Mängeln und damit verbundenen entgangenen Gewinnen), sowie für Sachschäden und Personenschäden im Sinne der slowakischen Rechtsordnung. Im Falle höherer Gewalt ist die Haftung nach Artikel X ausgeschlossen.
6.2 Hinsichtlich der Haftung des Lieferanten für Schäden, die durch ein mangelhaftes Produkt verursacht werden, und der Produktsicherheit gelten die einschlägigen Bestimmungen der Rechtsordnung der Slowakischen Republik.
6.3 Auf Verlangen von SENZOR ist der Lieferant verpflichtet, den Hersteller der Produkte und den Inverkehrbringer anzugeben. Bei ausländischen Produkten ist der Lieferant zudem verpflichtet, das Ursprungsland und den Importeur anzugeben. Sollten Dritte Ansprüche gegen SENZOR auf Schadensersatz wegen eines durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens gemäß dem Gesetz über die Produkthaftung oder anderen anwendbaren Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes geltend machen, ist der Lieferant verpflichtet, SENZOR den entstandenen Schaden zu ersetzen und SENZOR in etwaigen Gerichtsverfahren zu unterstützen und bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter mitzuwirken.
6.4 Im Falle von Sach- oder Rechtsmängeln ist der Lieferant verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Ansprüche Dritter gegen SENZOR abzuwehren. Sollte ein Dritter Ansprüche gegen SENZOR aus Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechten, Markenrechten, Gebrauchsmustern, Patenten usw., geltend machen, wird SENZOR den Lieferanten unverzüglich und umfassend darüber informieren. Der Lieferant ist verpflichtet, SENZOR für jeden entstandenen Schaden zu ersetzen und SENZOR in etwaigen Gerichtsverfahren bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter zu unterstützen und mitzuwirken.
6.5 Technische Datenblätter, Prüfberichte, Beschreibungen, Dokumentationen oder Gefahrenhinweise, Sicherheitsdatenblätter, genehmigte Toleranzen, gesetzlich vorgeschriebene Zertifikate, Bestätigungen über den Erhalt oder die Erteilung von Typgenehmigungszeichen müssen SENZOR spätestens bei Lieferung vorgelegt werden.
7. Umweltschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich Produkte und Dienstleistungen zu liefern, die den in der Slowakischen Republik geltenden Bestimmungen zum Umweltschutz und zur Sicherheit entsprechen (insbesondere müssen Holzverpackungen den IPC-Richtlinien entsprechen). Gefährliche Produkte oder Stoffe müssen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gekennzeichnet werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die ihm bekannt gewordenen Dokumente und alle schriftlichen Anweisungen der Firma SENZOR, insbesondere die Anweisungen zur technischen und Arbeitssicherheit, einzuhalten.
7.2 Der Käufer ist verpflichtet, seinen Rücktritt vom Vertrag schriftlich an die Geschäftsadresse des Verkäufers oder per E-Mail an die vom Verkäufer angegebene Adresse mitzuteilen und dabei die Bestellung, auf die sich der Rücktritt bezieht, eindeutig zu kennzeichnen.
8. Vertragsverletzung und Rücktritt vom Vertrag – Allgemeine Bestimmungen
SENZOR ist in jedem Fall berechtigt, ohne Setzung einer weiteren Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferant seine vertraglichen Pflichten verletzt, sofern in Artikel IX nichts anderes bestimmt ist, oder wenn mehr als zwei Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Lieferanten anhängig sind oder ein Insolvenzverfahren gegen dessen Vermögen eingeleitet wird. SENZOR ist berechtigt, nach eigenem Ermessen von der teilweisen oder der gesamten Vertragserfüllung zurückzutreten.
9. Verzögerung und Rücktritt vom Vertrag
9.1 Im Falle einer Verzögerung der Lieferung oder der Beseitigung von Mängeln durch den Lieferanten um mehr als 30 Tage ist SENZOR berechtigt, ohne Setzung einer weiteren Frist vom gesamten Vertrag oder von einem Teil des Vertrags hinsichtlich der vom Lieferanten in Verzug geratenen Teilleistung zurückzutreten, einen Dritten mit der Lieferung oder Leistung, mit der der Lieferant in Verzug geraten ist, zu beauftragen und Schadensersatz und entgangenen Gewinn zu verlangen, oder auf dem Vertrag zu bestehen und Schadensersatz und entgangenen Gewinn (insbesondere im Falle von Umsatzeinbußen oder Produktionsausfällen) zu verlangen.
9.2 Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Verzögerung ist der Lieferant verpflichtet, SENZOR unverzüglich nach Kenntnisnahme der Verzögerung schriftlich darüber zu informieren und die Gründe sowie den voraussichtlichen Fertigstellungstermin anzugeben.
9.3 SENZOR kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung, der Vertragsbruch oder die Nichterfüllung des Vertrags auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und länger als einen Monat andauert. Fälle höherer Gewalt befreien den Lieferanten nur dann von der Pflicht zum Schadensersatz aufgrund der Nichterfüllung seiner Pflichten, wenn SENZOR gemäß Artikel X Absatz 9.3 darüber informiert wurde. 2.
9.4 SENZOR ist berechtigt, nach eigenem Ermessen von der teilweisen oder vollständigen Vertragserfüllung zurückzutreten.
9.5 Der Lieferant kann wegen eines Vertragsbruchs seitens SENZOR vom Vertrag zurücktreten, wenn SENZOR den betreffenden Vertragsbruch nicht innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung des Lieferanten beseitigt hat.
10. Höhere Gewalt
10.1 Beide Parteien verstehen unter „Höherer Gewalt“ außergewöhnliche Ursachen oder Ereignisse, die eine Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise hindern und die auf Handlungen, Ereignisse, Verzögerungen oder Vorkommnisse zurückzuführen sind, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegen und deren Verhinderung ihr nicht auferlegt werden kann. Zu diesen außergewöhnlichen Ereignissen oder Ursachen zählen insbesondere Naturkatastrophen (wie Feuer, Überschwemmung oder Sturm), Krieg, Aufruhr und Aufstände. Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskämpfe gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.
10.2 Eine Partei, die sich auf „höhere Gewalt“ beruft, hat die andere Partei innerhalb von fünfzehn (15) Kalendertagen detailliert über Art, Beginn und voraussichtliches Ende des Ereignisses zu unterrichten. Die Nichteinhaltung dieser Unterrichtungspflicht berechtigt die betroffene Partei nicht zur Geltendmachung höherer Gewalt und befreit sie somit nicht von ihren vertraglichen Verpflichtungen.
10.3 Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Hindernis erst nach Eintritt des Verzugs durch den Verpflichteten oder aufgrund wirtschaftlicher Umstände entstanden ist. Die Haftungsbeschränkung aufgrund höherer Gewalt besteht nur für die Dauer der durch höhere Gewalt bedingten Hindernisse, sofern diese mit der jeweiligen Verzögerung in Zusammenhang stehen.
11. Bereitstellung von Material
11.1 Sämtliche Materialien, Zusatzteile und Hilfsmittel (Zeichnungen, Formulare, Dokumente, Programme, Geräte und Werkzeuge), die von SENZOR bereitgestellt werden, bleiben uneingeschränktes Eigentum von SENZOR und dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Aufträge von SENZOR verwendet werden (nachfolgend „von SENZOR bereitgestellte Dinge“ genannt).
11.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die von SENZOR bereitgestellten Gegenstände sorgfältig zu behandeln und sie auf Verlangen von SENZOR unverzüglich und vollständig zurückzugeben.
11.3 Falls der Lieferant die von SENZOR gelieferten Gegenstände im Rahmen seiner Tätigkeit zerstört oder beschädigt, ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu reparieren oder zu ersetzen.
11.4 Falls ein anderer Unterauftragnehmer von SENZOR dem Lieferanten direkt Waren geliefert hat, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind, sind diese Waren nach Eingang im Werk des Lieferanten auf Qualität, Funktion und Quantität zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist SENZOR schriftlich mitzuteilen. Eine Mitteilung per Fax oder E-Mail ist hierfür ausreichend. Prüfberichte sind auf Verlangen von SENZOR beizufügen.
11.5 Der Lieferant ist verpflichtet, die von SENZOR gelieferten Artikel mit fachlicher Sorgfalt auf ihre Eignung für die Warenherstellung zu prüfen und SENZOR etwaige Mängel oder Ungeeignetheiten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11.6 Benötigt der Lieferant Material, Dokumente, Belege, Informationen usw. von SENZOR, so ist er verpflichtet, SENZOR dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12. Geheimhaltungspflicht
12.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm mitgeteilten und/oder übermittelten Informationen sowie die ihm anderweitig zugegangenen Dokumente von SENZOR vertraulich zu behandeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um deren Kenntnisnahme und/oder Nutzung durch Dritte zu verhindern. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die ihm mitgeteilten und/oder übermittelten Informationen ausschließlich für die Zwecke des mit SENZOR geschlossenen Vertrags zu verwenden.
12.2 Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer werden vorrangig durch Vereinbarung beigelegt. Kommt es zu keiner Einigung, ist das zuständige Gericht für die Beilegung von Streitigkeiten das ordentliche Gericht des Verkäufers in der Slowakischen Republik.
12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, seine Unterauftragnehmer und Zulieferer nachweislich zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen dem Lieferant oder der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Offenlegung bekannt oder allgemein zugänglich waren.
12.4 Der Lieferant ist verpflichtet, irrtümlich erhaltene Dokumente unverzüglich und vollständig zurückzusenden und diese mit der gleichen Vertraulichkeit zu behandeln.
12.5 Der Lieferant ist während der Laufzeit des betreffenden Vertrags sowie auch nach dessen Beendigung verpflichtet, Informationen und Dokumente von SENZOR vertraulich zu behandeln und diese auf Verlangen unverzüglich an SENZOR zurückzugeben.
13. Besondere Bestimmungen
13.1 Der Vertrag unterliegt den Bestimmungen des § 409 und den nachfolgenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung, die sich auf Kaufverträge beziehen. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, z. B. über die Montage von Waren, so unterliegt er den Bestimmungen des § 536 und den nachfolgenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung, die sich auf Werkverträge beziehen.
13.2 Die Lieferung erfolgt durch Übergabe der Ware an SENZOR am Lieferort. Eigentum und Gefahrübergang an der Ware erfolgen mit der Lieferung an SENZOR. Handelt es sich um einen Werkvertrag, gilt die Lieferung als abgeschlossen, sobald die Arbeiten von SENZOR abgeschlossen und übernommen wurden; zu diesem Zeitpunkt gehen Eigentum und Gefahrübergang ebenfalls an SENZOR über.
13.3 Sofern die Ware dem geistigen Eigentum unterliegt, ist der Lieferant verpflichtet, SENZOR unentgeltlich eine Lizenz zu erteilen:
- (i) die zeitlich und räumlich unbegrenzt ist
- (ii) deren Geltungsbereich unbeschränkt ist
- (iii) die die Erteilung von Unterlizenzen an Dritte ermöglicht.
13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die schriftlichen Anweisungen von SENZOR zu befolgen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, die Anweisungen von SENZOR auf ihre Eignung zu prüfen und SENZOR unverzüglich schriftlich über fehlerhafte, irrtümliche oder anderweitig ungenaue oder ungeeignete Anweisungen zu informieren.
13.5 SENZOR ist berechtigt, die Warenlieferung und die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten zu überprüfen, und der Lieferant ist verpflichtet, diese Überprüfung zu ermöglichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt.
13.6 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
13.7 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und anderen Dokumenten, Mitteilungen oder Auftragsbestätigungen haben die Bestimmungen dieser AGB stets Vorrang, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
13.8 Der Lieferant ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit eine Haftpflichtversicherung für Schäden an Dritten, einschließlich Schäden durch ein fehlerhaftes Produkt, abzuschließen und aufrechtzuerhalten, deren Deckung dem Umfang seiner Geschäftstätigkeit angemessen ist. Auf Verlangen hat der Lieferant SENZOR einen Nachweis über eine gültige Versicherung vorzulegen.
13.9 Falls SENZOR aufgrund einer Pflichtverletzung oder mangelhaften Leistung des Lieferanten einen Reputationsschaden erleidet, ist der Lieferant verpflichtet, diesen Schaden einschließlich aller Kosten seiner Beseitigung zu ersetzen.
13.10 Entwickelt der Lieferant im Rahmen der Vertragserfüllung technische Lösungen, Entwürfe, Dokumentationen oder sonstige Ergebnisse kreativer Tätigkeit auf Grundlage der Anforderungen von SENZOR, so gehen sämtliche geistigen Eigentumsrechte an diesen Ergebnissen unentgeltlich mit deren Entstehung auf SENZOR über. Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um diese Rechte zugunsten von SENZOR zu übertragen oder zu schützen.
14. Rechtssystem, Gerichtsbarkeit
14.1 Die Parteien werden in allen Fragen der Auslegung dieses Abkommens und der Zusammenarbeit außergerichtliche Lösungen im gegenseitigen Einvernehmen anstreben.
14.2 Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich oder kommt eine der Parteien dieser nicht freiwillig nach, ist im Streitfall das Gericht Bratislava I zuständig. Es gilt das Recht der Slowakischen Republik, insbesondere die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
15. Datenschutz (DSGVO)
Verarbeitet der Lieferant im Auftrag von SENZOR im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogene Daten, verpflichtet er sich, diese gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (DSGVO) und dem französischen Datenschutzgesetz Nr. 18/2018 Slg. zum Schutz personenbezogener Daten in seiner jeweils geltenden Fassung zu verarbeiten. Der Lieferant ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zu treffen.
16. Heilsklausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen; die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
17. Effizienz
17.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen treten am 1. Mai 2025 in Kraft.
17.2 Diese AGB ersetzen vollständig alle vorherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der SENZOR, s.r.o.
17.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig und verbindlich, bis sie durch neue Allgemeine Geschäftsbedingungen von SENZOR ersetzt oder aufgehoben werden.
17.4 Die AGB sind für alle nach ihrem Inkrafttreten zustande gekommenen Geschäftsvorgänge verbindlich.
In Košice, am 1. Mai 2025
SENSOR, sro